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   BFH, 26.06.1986 - IV R 177/84   

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https://dejure.org/1986,6694
BFH, 26.06.1986 - IV R 177/84 (https://dejure.org/1986,6694)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1986 - IV R 177/84 (https://dejure.org/1986,6694)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - IV R 177/84 (https://dejure.org/1986,6694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Ermessen des Tatgerichts hinsichtlich der Zuziehung eines Sachverständigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BFH, 26.06.1986 - IV R 177/84
    Eine verfahrensrechtliche Pflicht, ein weiteres Gutachten als Obergutachten einzuholen, könnte nur dann bestehen, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handeln würde oder wenn die vorhandenen Gutachten mit schweren Mängeln behaftet wären (so BGH-Urteil vom 14. Juli 1953 V ZR 97/52, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1953, 605).
  • BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80

    A) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den

    Auszug aus BFH, 26.06.1986 - IV R 177/84
    Diese Gleichsetzung des Teilwertes mit dem Verkehrswert sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80 (BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, 34) auch bei betriebsnotwendigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zulässig.
  • BGH, 18.02.1975 - X ZR 24/74

    Äquivalenz

    Auszug aus BFH, 26.06.1986 - IV R 177/84
    Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im Ermessen des Tatsachengerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Februar 1975 X ZR 24/74, BGHZ 64, 86, 100) [BGH 18.02.1975 - X ZR 24/74].
  • BFH, 09.07.1987 - IV R 174/85

    Anforderungen an die Aufhebung eines Feststellungsbescheides - Ermittlung der

    Hinsichtlich der Höhe der Zu- und Abschläge verkennt der Kläger im übrigen, daß die Ermittlung des Teilwerts nur im Wege der Schätzung erfolgen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH/NV 1986, 685).

    Die Einholung eines Obergutachtens hat der Kläger im übrigen nicht beantragt (vgl. Urteil in BFH/NV 1986, 685).

    Die Gutachterausschüsse werden nach dem Bundesbaugesetz - BBauG - (§§ 136 f.) errichtet; sie wurden vom Gesetzgeber ausdrücklich für die Wertermittlung von Grundstücken geschaffen (Urteil in BFH/NV 1986, 685).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 53/90

    Zur Berechnung des gemeinen Werts verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke

    Allerdings handelt es sich bei diesen allgemein üblichen Berechnungsmethoden um Hilfsmittel der Wertermittlung durch Schätzung; sie können nur Annäherungswerte ergeben, die Unsicherheitsfaktoren nicht völlig ausschließen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH/NV 1986, 685).
  • FG Hessen, 29.05.2017 - 3 K 6/13

    § 32 Abs.4 S.1 Nr.3 EStG, § 82 FGO, § 412 Abs.1 ZPO

    Das Gericht ist hingegen nicht allein schon deshalb zur Hinzuziehung eines weiteren Gutachtens verpflichtet, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1986 IV R 177/84, BFH-NV 1986, 685, und vom 05.04.1990 VII R 50/88, BFH-NV 1991, 204; BFH-Beschluss vom 09.05.1996 X B 223/95, BFH-NV 1996, 773).
  • BFH, 15.03.2000 - VI B 119/98

    Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur Vermeidung eines Verfahrensverstoßes in der Regel nur dann erforderlich, wenn das vorliegende Gutachten mit schweren Mängeln behaftet ist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen oder besonders schwierige Fragen Gegenstand des Gutachtens sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH/NV 1986, 685; in BFH/NV 1988, 788; Beermann, a.a.O., Rz. 136).
  • BFH, 05.04.1990 - VII R 50/88

    Antrag auf Abfertigung von Ware zum freien Verkehr - Ordnungsgemäße Einbeziehung

    Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im Ermessen des Tatsachengerichts; die von der Klägerin beantragte Einholung eines Obergutachtens hätte sich dem FG allenfalls dann aufdrängen müssen, wenn es sich um schwierige Fragen gehandelt hätte oder das vorhandene Gutachten mit schweren Mängeln behaftet gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH/NV 1986, 685, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 42/84

    Verhältnis der Teilwerte bei der Bewertung eines Holzbestandes

    Nach der Rechtsprechung ist ein Gericht nur dann verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen, wenn das oder die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen und deshalb nicht zu überzeugen vermögen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH / NV 1986, 685, und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1986 III ZR 245/84, Wertpapier-Mitteilungen / Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1986, 605, 607).
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